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BFH, 25.01.1966 - VII 312/64 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Wiederbestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten - Wiederbestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten von Personen, die nach dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestellt wurden - ...
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Papierfundstellen
- BFHE 85, 126
- BStBl III 1966, 257
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- BFH, 17.03.1964 - VII 225/63 U
Zulässigkeit einer Wiederbestellung
Auszug aus BFH, 25.01.1966 - VII 312/64
Der Senat hält an der in seinem Urteil VII 225/63 U vom 17. März 1964 (BStBl 1964 III S. 282) vertretenen Rechtsauffassung fest, daß eine Wiederbestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nur bei Personen zulässig ist, die nach dem Inkrafttreten des StBerG zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestellt oder wegen der Ausübung eines derartigen steuerberatenden Berufs zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 109 StBerG ohne nochmalige Bestellung Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter geworden waren.Zusammenfassung: Der Senat hält an der in seinem Urteil VII 225/63 U vom 17. März 1964 (BStBl 1964 III S. 282) vertretenen Rechtsauffassung fest, daß eine Wiederbestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nur bei Personen zulässig ist, die nach dem Inkrafttreten des StBerG zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestellt oder wegen der Ausübung eines derartigen steuerberatenden Berufs zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 109 StBerG ohne nochmalige Bestellung Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter geworden waren.
Am 2. April 1962 beantragte der Kläger erneut seine Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter, der Antrag wurde jedoch vom Zulassungsausschuß bei der Oberfinanzdirektion (OFD) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) VII 225/63 U vom 17. März 1964 (BStBl 1964 III S. 282) abgelehnt.
In dem bereits erwähnten Urteil VII 225/63 U vom 17. März 1964 hat der erkennende Senat auf Grund des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften - §§ 15 und 109 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vom 16. August 1961 (BGBl I S. 1301) - und ihres Verhältnisses zueinander entschieden, daß eine Wiederbestellung nur bei Personen zulässig ist, die nach dem Inkrafttreten des StBerG - 1. November 1961 - zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestellt oder wegen der Ausübung eines derartigen steuerberatenden Berufs zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 109 StBerG ohne nochmalige Bestellung Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter geworden waren.